Privatinsolvenz (3 Jahre – schuldenfrei!)

Die Privatinsolvenz (juristisch korrekt auch Verbraucherinsolvenz genannt) steht für viele oft im Vordergrund, wenn es um die Bereinigung von Schuldenproblemen geht. Und tatsächlich bietet die Privatinsolvenz als klar geregeltes Verfahren zahlreiche Vorteile. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die aktuelle Gesatmtdauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens derzeit 3 Jahre beträgt. Sobald Sie also Ihren Insolvenzantrag eingereicht haben und die Insolvenz eröffnet worden ist, können Sie (sollten keine Probleme auftreten) mit einer kompletten Befreiung von Ihrer Schuldenlast in 3 Jahren rechnen. Je nach Schuldenlast könnte für Sie jedoch auch ein Gläubigervergleich in Betracht kommen. Der Gläubigervergleich ist ohnehin gem. § 305 Abs. 1 InsO eine zwingende Voraussetzung um die Insolvenz anmelden zu können. 

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Das Verfahren der Privatinsolvenz

Die Dauer Privatinsolvenz für Verfahren, welche seit dem 1. Oktober 2020 beträgt derzeit 3 Jahre (mehr dazu: hier). Zuvor mussten 6 Jahre bis zur Erteilung der sogenannte Restschuldbefreiung vergehen. Der Erste Schritt im Vefahren der Privatinsolvenz ist die schriftliche Einreichung eines Insolvenzantrages gem. § 305 InsO bei dem zuständigen Gericht. Hierdurch wird die Privatinsolvenz angemeldet. Dies kann entweder durch den Schuldner selbst oder durch einen Gläubiger erfolgen. Letzteres ist in Deutschland jedoch eher unüblich.

Der Beginn des Verfahrens

Sobald das Verfahren der Privatinsolvenz eröffnet worden ist, wird durch das zuständige Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt. Nachfolgend werden alle Vemögensgegenstände des Schuldners (falls vorhanden) analysiert und nach den gesetzlichen Vorschriften (zum Teil) gepfändet. Dieser gepfändete Teil wird anschließend unter den Gläubigern aufgeteilt. Dieser Teil des Verfahrens der Privatinsolvenz dauert regelmäßig ein Jahr (zum Teil auch länger).

Die Wohlverhaltensphase

Nachdem Sie die erste Phase hinter sich gelassen haben, erwartet Sie im Verfahren der Privatinsolvenz nun die sogenannte Wohlverhaltensphase. Diese dauert regelmäßig 2 Jahre. Sollte es jedoch im Verlaufe der ersten Phase zu Verzögerungen gekommen sein, so wird die Dauer der Wohlverhaltensphase in der Form angepasst, sodass die Gesatmdauer von 3 Jahren für das Privatinsolvenzverfahren nicht überschritten wird. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner einige Dinge beachten. So ist der Schuldner beispielsweise verpflichtet den pfändbaren Teil des Lohnes abzuführen. Unter dieser Abführung ist der Begriff Lohnpfändung zu verstehen, welche sich nach der aktuellen Lohnpfändungstabelle berechnet. Wahlweise nutzen Sie zur Bestimmung des pfändbaren Teils des Lohns unseren PfändungsrechnerWeiterhin ist der Schuldner angehalten sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen, falls er eine solche nicht bereits schon besitzt. 

Die Restschuldbefreiung

Ist die Wohlverhaltensphase nun an ihrem Ende angelangt, so wird, wenn das Verfahren unproblematisch verlaufen ist, die Restschuldbefreiung des Schuldner durch das Gericht beschlossen. Dem Schuldner werden hierdurch alle Verbindlichkeiten erlassen und er kann sein zweites neues schuldenfreies Leben beginnen.

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