Gläubigervergleich (305 InsO)

Durch einen Gläubigervergleich ist es Ihnen möglich ohne Insolvenz schuldenfrei zu werden. Um eine Verbraucherinsolvenz zu eröffnen, ist über die erfolgreiche Einreichung eines Insolvenzantrages die Durchfühführung eines Versuchs eines außergerichtlichen Gläubigervergleichs sogar verpflichtend (§ 305 InsO).

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Gläubigervergleichen:

Der außergerichtliche Gläubigervergleich

Bei einem sogenannten außergerichtlichen Gläubigervergleich (305 InsO) werden in einem ersten Schritt zunächst die Anzahl der Gläubiger und die mit diesen verbundenen offenen Beträge (Schulden) ermittelt. Anschließend unterbreitet der Schuldnerberater den Gläubigern ein Angebot. Inhaltlich geht es um die Reduktion der Schulden auf ein für den Schuldner erträgliches Maß, welches anschließend oft mit einer Einmalzahlung getilgt werden kann. Damit der außergerichtliche Gläubigervergleich wirksam wird, müssen alle Gläubiger dem Angebot zustimmen. Die Eröffnung einer Insolvenz ist dann nicht mehr nötig.

Der gerichtliche Gläubigervergleich (Zwangsvergleich)

Ist ein außergerichtlicher Gläubigervergleich nicht möglich, so kann ein gerichtlicher Gläubigervergleich (auch gerichtlicher Zwangsvergleich genannt) manchmal eine sinnvolle Option darstellen. Der Vorteil bei diesem Verfahren ist, dass nunmehr nicht die Gesamtheit aller Gläubiger zustimmen muss, sondern schon mit einer absoluten Mehrheit der Vergleich angenommen werden kann. Der Zwangsvergleich wird durch das zuständige Gericht durchgeführt. Scheitert auch der gerichtliche Zwangsvergleich; z.B. weil eine absolute Mehrheit der Gläubiger ihn ablehnt, so bleibt dem Schuldner regelmäßig nur noch der Weg in die Insolvenz.

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