Mit unserem Pfändungsrechner 2023 2022 (teilweise auch Lohnpfändungsrechner 2022 2023 genannt) können Sie ganz einfach Ihren monatlich pfändbaren Betrag bestimmen. Er beruht auf den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz herausgegeben Pfändungsfreigrenzen, welche seit dem 1. Juli 2022 verbindlich gelten. Ab dem 1. Juli 2023 werden diese gem. 850c ZPO erneut durch das Ministerium angepasst werden.
Einfach die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen und Nettolohn angeben und schon erhalten Sie Ihr Ergebnis.
Der Pfändungsrechner 2023 2022 (gültig bis 30. Juni 2023)
Die nachfolgenden Angaben gelten ab dem 1. Juli 2022. Ab dem 1. Juli 2023 wird die Berechnungsgrundlage hier auf dieser Seite selbstverständlich aktualisiert und Sie können erneut Ihren monatlich pfändbaren Betrag für den nachfolgenden Zeitraum bestimmen. Schauen Sie sich auch gerne unsere Pfändungstabelle 2023/2022 an.
Monatliches Netto-Einkommen:
Unterhaltsberechtigte Personen:
Wie funktioniert der Pfändungsrechner 2023 2022 (Lohnpfändungsrechner 2023 2022)?
Der Pfändungsrechner 2023 (Lohnpfändungsrechner 2023) beruht auf den von dem BMJV veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen, sowie den entsprechenden Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Personen. Mittels Code wird nun automatisch der monatlich pfändbare Betrag nach den Parametern Nettoeinkommen und unterhaltsberechtigte Personen berechnet. Ebenfalls in diesem Zusammenhang beachtenswert ist die Pfändungstabelle 2023, die Sie hier finden.
Der Grundfreibetrag ab Juli 2022
Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt seit Juli 2021 1330,16€. Sollte Ihr Einkommen unterhalb dieser Grenze liegen, so kann dieses Einkommen nicht gepfändet werden. Der Grundfreibetrag erhöht sich bei der ersten Person, der Unterhalt gewährt wird, um 500,62€ (= Unterhaltszuschlag) – bei jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person um 278, 90€ im Monat (§ 850c Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Teil des Arbeitseinkommens, der 4077,72€ monatlich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt (§ 850c Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Mehrbetrag über 4077,72€ ist also voll pfändbar.
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