Pfändungsrechner 2024

Mit unserem Pfändungsrechner 2024 (teilweise auch Lohnpfändungsrechner 2024 genannt) können Sie ganz einfach Ihren monatlich pfändbaren Betrag bestimmen. Er beruht auf den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz herausgegeben Pfändungsfreigrenzen, welche seit dem 1. Juli 2023 verbindlich gelten und sich jährlich erhöhen. Ab dem 1. Juli 2024 werden diese gem. § 850c ZPO erneut durch das Ministerium angepasst werden.

Einfach die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (dies sind zum Beispiel Kinder oder Ehepartner) und Nettolohn angeben und schon erhalten Sie Ihr Ergebnis.

Der Pfändungsrechner 2024 (gültig bis 30. Juni 2024)

Die nachfolgenden Angaben gelten ab dem 1. Juli 2023. Ab dem 1. Juli 2024 wird die Berechnungsgrundlage passend zu den sich jährlich erhöhenden Pfändungsfreigrenzen, hier auf dieser Seite selbstverständlich aktualisiert und Sie können erneut Ihren monatlich pfändbaren Betrag für den nachfolgenden Zeitraum bestimmen. Schauen Sie sich auch gerne unsere dazugehörige Pfändungstabelle 2023/2024 an.

Wie funktioniert der Pfändungsrechner 2024 (Lohnpfändungsrechner 2024)?

Der Pfändungsrechner 2024 (Lohnpfändungsrechner 2024) beruht auf den von dem BMJV veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen, sowie den entsprechenden Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Personen. Mittels Code wird nun automatisch der monatlich pfändbare Betrag nach den Parametern Nettoeinkommen und unterhaltsberechtigte Personen berechnet. Ebenfalls in diesem Zusammenhang beachtenswert ist die Pfändungstabelle 2023, die Sie hier finden.

Monatliches Netto-Einkommen:


Unterhaltsberechtigte Personen:

Der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2024

Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt seit Juli 2021 1402,28€. Sollte Ihr Einkommen unterhalb dieser Grenze liegen, so kann dieses Einkommen nicht gepfändet werden. Der Grundfreibetrag erhöht sich bei der ersten Person, der Unterhalt gewährt wird, um 527,76€ (= Unterhaltszuschlag) – bei jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person um 294,02€ im Monat (§ 850c Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Teil des Arbeitseinkommens, der 4298,81€ monatlich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt (§ 850c Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Mehrbetrag über 4298,81€ ist also voll pfändbar.

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