Eine Zwangsvollstreckung kommt bei solchen Schuldnern in Betracht, bei denen der Gläubiger bislang erfolglos versucht hat, die Schulden einzutreiben. Als letztes Mittel bleibt dem Gläubiger dann nur noch der Einsatz staatlicher Gewalt in Form einer Zwangsvollstreckung. Hierbei werden staatliche Organe (Gerichtsvollzieher/Vollziehungsbaeamte) eingeschaltet um im Interesse des Gläubigers dessen Forderungen durchzusetzen. Eine der häufigsten Formen der Zwangsvollstreckung ist die sogenannte Lohnpfändung. Gesetzlich geregelt ist die Zwangsvollstreckung in der Zivilprozessordnung §704 ff.
Vorraussetzungen einer Zwangsvollstreckung
Jeder Zwangsvollstreckung liegt ein sogenannter vollstreckbarer Titel zugrunde. Dabei handelt es sich meistens entweder um einen Vollstreckungsbescheid oder ein Gerichtsurteil. Innerhalb dieses vollstreckbaren Titels muss eine sogenannte Vollstreckungklausel vorhanden sein. Dies lautet oft so: “Vorstehende Ausfertigung wird dem (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Anschließend muss der vollstreckbare Titel dem Schuldner rechtswirksam zugestellt werden.
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