Notarielles Schuldanerkenntnis

Das notarielle Schuldanerkenntnis beurkundet zumeist offiziell die Schulden zwischen Schuldner und Gläubiger. Wann kann ein notarielles Schuldanerkenntnis für Sie hilfreich sein?

Was versteht man unter einem notarielles Schuldanerkenntnis?

Ein notarielles Schuldanerkenntnis wird vom Notar ausgestellt. Es bescheinigt offziell das Vorhandensein einer Forderung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger. Meist wird auch die genaue Summe der Geldschuld festgehalten, im Regelfall handelt es sich nämlich um eine Geldschuld.

Darüber hinaus fungiert das Anerkenntnis wenn gewollt auch als Vollstreckungstitel. Der Gläubiger kann ohne die Notwendigkeit einer Klage oder die Einleitung eines Mahnverfahrens unmittelbar auf das Vermögen des Schuldners zugreifen. Achtung, der Anspruch aus dem notarielle Schuldanerkenntnis des Gläubigers verjährt erst nach 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB).

Wann ist ein notarielles Schuldanerkenntnis sinnvoll?

Das notarielle Schuldanerkenntnis ist der oft der schnellste Weg für alle Parteien einen vollstreckbaren Titel zu erwirken. Der unparteiische Notar kann zugleich einen Interessenausgleich bewirken. Dieser kann den Schuldner über die Konsequenzen seiner Erklärung und die Risiken des Anerkenntnisses aufklären. 

Im Gegensatz zum Erstreiten eines Urteils als Vollstreckungstitel entfällt beim notariellen Schuldanerkenntnis das Gerichtsverfahrens. Das notarielle Schuldanerkenntnis ist der Titel und die vollstreckbare Ausfertigung, wodurch eine direkte Zwangsvollstreckung ermöglicht wird.Auf Antrag des Gläubigers wird das Anerkenntnis mit einer Vollstreckungsklausel versehen. Im Unterschied zum Mahnbescheid oder dem Bestreiten eines Zivilprozesses bis zu einem rechtskräftigen Urteil hat der Schuldner keine Option für Widerspruch oder Berufung. 

Sie können mit einem notariellem Schuldanerkenntnis besonders schnell ein zumeist teures Gerichtsverfahren umgehen und Geld sparen! 

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Es gibt verschiedene Arten des notariellen Schuldanerkenntnisses. Manche beeinhalten eine sogenannte Unterwerfungsklausel gem. § 794 I Nr. 5 ZPO, die dem Gläubiger die sofortige Zwangserstreckung ermöglicht. Andere haben eher eine deklatorische Wirkung. Welches Schuldanerkenntnis für Sie das richtige ist, hängt von Ihrer persönlichen Situation. Lassen Sie sich also umfangreich beraten – .

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