Mit unserem Pfändungsrechner 2025 (teilweise auch Lohnpfändungsrechner 2025 genannt) können Sie ganz einfach Ihren monatlich pfändbaren Betrag bestimmen. Er beruht auf den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz herausgegeben Pfändungsfreigrenzen, welche seit dem 1. Juli 2025 verbindlich gelten und sich jährlich erhöhen. Ab dem 1. Juli 2026 werden diese gem. § 850c ZPO erneut durch das Ministerium angepasst werden.
Einfach die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen (dies sind zum Beispiel Kinder oder Ehepartner) und Nettolohn angeben und schon erhalten Sie Ihr Ergebnis.
Der Pfändungsrechner 2025 (gültig bis 30. Juni 2026)
Die nachfolgenden Angaben gelten ab dem 1. Juli 2025. Ab dem 1. Juli 2025 wird die Berechnungsgrundlage passend zu den sich jährlich erhöhenden Pfändungsfreigrenzen, hier auf dieser Seite selbstverständlich aktualisiert und Sie können erneut Ihren monatlich pfändbaren Betrag für den nachfolgenden Zeitraum bestimmen. Schauen Sie sich auch gerne unsere dazugehörige Pfändungstabelle 2025/2026 an.
Wie funktioniert der Pfändungsrechner 2025 (Lohnpfändungsrechner 2025)?
Der Pfändungsrechner 2025 (Lohnpfändungsrechner 2025) beruht auf den von dem BMJV veröffentlichten Pfändungsfreigrenzen, sowie den entsprechenden Freibeträgen für unterhaltsberechtigte Personen. Mittels Code wird nun automatisch der monatlich pfändbare Betrag nach den Parametern Nettoeinkommen und unterhaltsberechtigte Personen berechnet. Ebenfalls in diesem Zusammenhang beachtenswert ist die Pfändungstabelle 2025/2026, die Sie hier finden.
Monatliches Netto-Einkommen:
Unterhaltsberechtigte Personen:
Der Grundfreibetrag ab 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026
Der aktuelle Grundfreibetrag beträgt seit Juli 2025 12.096 €. Sollte Ihr Einkommen unterhalb dieser Grenze liegen, so kann dieses Einkommen nicht gepfändet werden. Der Grundfreibetrag erhöht sich bei der ersten Person, der Unterhalt gewährt wird, um 443,57 € (= Unterhaltszuschlag) – bei jeder weiteren unterhaltspflichtigen Person um 247,12 € im Monat (§ 850c Abs. 2 S. 2 ZPO). Der Teil des Arbeitseinkommens, der 3613,08 € monatlich übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrags unberücksichtigt (§ 850c Abs. 3 S. 3 ZPO). Der Mehrbetrag über 3613,08 € ist also voll pfändbar.
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