Haftbefehl des Gerichtsvollziehers

Sie haben einen Haftbefehl des Gerichtsvollziehers erhalten? Bewahren Sie zunächst Ruhe! Ein Haftbefehl zur Erzwingungshaft wegen nicht abgegebener Vermögensauskunft bedeutet nicht automatisch Haft. 

Wirkungen des Haftbefehls des Gerichtsvollziehers

Ein Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft gem. § 802g ZPO ist rein zivilrechtlich, er hat also keine strafrechtliche bzw. strafprozessrechtliche Wirkung. 

Der Haftbefehl soll den Schuldner, welcher sich weigert die Vermögensauskunft eidesstattlich zu versichern, zu einer Auskunft über sein Vermögen zwingen. Es wird lediglich die Auskunft erzwungen, der Haftbefehl stellt keine Strafe im klassischen Sinne dar. Ebenfalls wird der zivile Haftbefehl nach 2 Jahren ungültig. 

Voraussetzungen für einen Haftbefehl des Gerichtsvollziehers

Zunächst muss der Gläubiger einen rechtskräftigen Vollstreckungstitel, wie zum Beispiel ein Urteil, erwirken. Liegt dieser vor muss der Schuldner gem. § 802c ZPO Auskunft über sein Vermögen geben, um eine Vollstreckung der Forderungen zu ermöglichen. 

Verweigert sich der Schuldner dieser Anordnung, so kann das zuständige Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl auf Antrag des Gläubigers erlassen. Anschließend kommt der Gerichtsvollzieher um diesen zu vollstrecken. Sollte sich der Schuldner auch weiterhin weigern, so kann es erst zur sogenannten Beugehaft kommen und bei weiterer Verweigerung zu einer Haftdauer von 6 Monaten. Diese wird allerdings durch eine Erteilung der Auskunft unmittelbar beendet – Der Haftbefehl kann also jederzeit durch die Auskunft des Schuldners abgewendet werden! 

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Abwehr des Haftbefehls des Gerichtsvollziehers

Die Abgabe einer Vermögensauskunft vor Erlass eines zivilrechtlichen Haftbefehls nach § 802g ZPO macht diesen unwirksam. Eine Auskunft ist also die beste Verteidigung. Schuldner können die Vermögensauskunft auch kurz vor einer möglichen Verhaftung abgeben. Vollstreckungen von Haftbefehlen sind selten, da Gläubiger oft die damit verbundenen Kosten scheuen. Gerichtsvollzieher-Verhaftungen enden meist mit der Abgabe der Vermögensauskunft und so gut wie nie mit einer tatsächlichen Verhaftung, es sei denn, der Schuldner ist wahrscheinlich Eigentümer einer Immobilie – die Haft lässt sich also so gut wie immer vermeiden! 

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